§ 29 Abs 5 WRG 1959 (Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten; Verpflichtung der Behörde ausdrücklich auszusprechen, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten [ § 70 Abs 1 erster Satz ] erloschen sind; keine Relevanz der Unterscheidung, ob das erloschene Wasserrecht an einem öffentlichen oder privaten Gewässern bestanden hat)