§ 12 Abs 2 WRG 1959 (Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte; keine Verletzung öffentlicher Interessen und bestehen der Rechte; bestehende Rechte - rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches [§ 8], Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum; Aufzählung enthält keine Prioritätswertung)