§ 137 Abs 4 lit i WRG 1959 idF BGBl I 1997/74 (Strafen; Begehung einer Verwaltungsübertretung bei Nichterfüllung eines gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Geldstrafe bis zu 250.000 S; Ungehorsamsdelikt; Verschulden des Täters vermutet, wenn nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne Verschulden unmöglich gewesen ist; unrichtige Auskunft der Behörde über die Handhabung einer Verwaltungsvorschrift bedingt keinen schuldausschließenden Rechtsirrtum)