§ 250 Satz 1 AktG (Wirkung der Eintragung; Weiterbestehen der Gesellschaft als Aktiengesellschaft von der Eintragung der Umwandlung an; Änderung der Gesellschaftsform ohne Änderung der Rechtsträgereigenschaft)
§ 250 Satz 1 AktG (Wirkung der Eintragung; Weiterbestehen der Gesellschaft als Aktiengesellschaft von der Eintragung der Umwandlung an; Änderung der Gesellschaftsform ohne Änderung der Rechtsträgereigenschaft)