§ 21 Abs 3 WRG 1959 (Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung; Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden; keine Verlängerung des alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern Erteilung eines neuen an Stelle eines untergegangenen Rechtes; daher auch keine Fortwirkung der damit verbundenen Auflagen)