§ 2 Abs 1 lit b WRG 1959 (öffentliche Gewässer; Gewässer, die schon vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anlässlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden; Ersichtlichmachung im Grundbuch als öffentliches Gut bezieht sich nur auf das Gewässerbett, nicht aber auf die Wasserwelle)