§ 22 Abs 2 Zustellgesetz (Zustellnachweis; Verpflichtung des Übernehmers der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises unter Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen; im Falle der Verweigerung der Bestätigung durch den Übernehmer, Verpflichtung des Zustellers, die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken; Fehlen der Übernahmebestätigung führt nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Zustellung; Tatsache der Zustellung durch die Behörde ohne Beschränkung der Beweismittel nachzuweisen)