§ 33 Epidemiegesetz 1950 (Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges; Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen; ansonsten Erlöschen des Anspruches; materiellrechtliche und nicht verfahrensrechtliche Frist)