§ 148 Abs 1 GewO 1994 idF BGBl I 1998/16 (Gastgärten, Betriebszeiten; Gärten auf öffentlichem Grund oder an solchen angrenzend; „Eingrenzung“ auch bei Zaun, Hecke oder Mauer; keine bei auf Sockel errichteter massiver Holzwand von 2,5 Meter)
VwGH 26.06.2002, 99/04/0150