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VwGH 23. 4. 2002, 2000/11/0061 (GESUNDHEITSWESEN)

JudikaturGESUNDHEITSWESENZfV 2003/1257ZfV 2003, 579 Heft 5 v. 4.11.2003

§ 33 Epidemiegesetz 1950 (Frist zur Geltendmachung des Anspruches auf Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentganges; Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 binnen sechs Wochen nach erfolgter Desinfektion oder Rückstellung des Gegenstandes oder nach Verständigung von der erfolgten Vernichtung, Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen geltend zu machen; ansonsten Erlöschen des Anspruches; materiellrechtliche und nicht verfahrensrechtliche Frist)

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