§ 24 Abs 1 Oö FLG 1979 (Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Erlöschen ohne Entschädigung; ausdrücklich Aufrechterhaltung oder Neubegründung durch die Agrarbehörde, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind; kein Schutz wohlerworbener Rechte; nicht bloß wirtschaftliche Nützlichkeit, sondern Notwendigkeit erforderlich)
VwGH 21.03.2002, 2001/07/0175