§ 24 Oö FLG 1979 (Grunddienstbarkeiten und Reallasten; von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind; auch im Fall von Flurbereinigungsverfahren aufgrund von Flurbereinigungsverträgen und -übereinkommen)