Art 31 Salinenkonvention (Verwaltungsvorverfahren; Anrufung eines österreichischen Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde wegen einer Streitsache erst nach ergebnislosen Vergleichsverhandlungen möglich; Vergleichsverhandlungen auf Antrag; im Fall unterlassener Antragsstellung keine Zuständigkeit der österreichischen Behörden)
VwGH 21.02.2002, 2000/07/0279