§ 7 Salzburger Einforstungsrechtegesetz (Bedarfsholzentschädigung; Ausmaß von Bedarfsholzrechten durch Zweck und Bedarf bestimmt; Vorbezug - Ansprechen von Bedarfsholz vor Entstehen des Bedarfs; Nachbezug - Ansprechen von Bedarfsholz nach Entstehen des Bedarfs; im Falle des Eintritts, aber nicht zum Tragen kommenden Bedarfsfall - keine Verpflichtung zu einer höheren Abgabe an den Berechtigten, sondern Bemessung der Entschädigung nach dem bisher zustehenden Holzmaß; im umgekehrten Fall - keine größere Belastung des Verpflichteten)