§ 24 Abs 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 (NÖ) (Güterweggemeinschaften; Miteinbeziehung von Grundeigentümern, für die die Mitbenützung der Bringungsanlage vorteilhaft wäre, auch ohne ihre Zustimmung; Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten und nicht der Belasteten; Unzulässigkeit eines Eingriffes in das Eigentum eines gegen seinen Willen in eine Gütergemeinschaft einbezogenen Eigentümers ohne Einräumung eines Bringungsrechtes)