§ 75 Abs 1 TFLG 1996 (Widerruf von vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und von mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vergleichen nur mit Zustimmung der Agrarbehörde möglich; Begriff Agrarbehörde erfasst Agrarbehörden aller Instanzen)