§ 25 Abs 1 Salzburger Einforstungsrechtegesetz (Ablösung durch Abtretung von Grund; allgemein; Auswahl eines solchen Ablösungsgrundstückes aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, das nach seiner Ertragsfähigkeit die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert)