§ 33 Abs 1 Nö BauO 1996 (Verpflichtung des Eigentümers zur Erhaltung des konsensgemäßen Zustandes; Verpflichtung zur Auffüllung eines Kellers nach Einsturz einer Straße nicht gedeckt, da dadurch nicht der konsensgemäße Zustand erhalten würde)
VwGH 27.02.2002, 2001/05/1122