§ 72 Wr BauO (Baubeginn; soweit § 62 oder § 70a zur Anwendung kommt, mit Rechtskraft der Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben)
§ 72 Wr BauO (Baubeginn; soweit § 62 oder § 70a zur Anwendung kommt, mit Rechtskraft der Baubewilligung gegenüber dem Bauwerber und jenen Personen, die spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen erheben)