§ 75 Abs 9 Wr BauO (Gebäudehöhe; zulässige Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe in den Bauklassen I bis IV; außerhalb Schutzzone, um höchstens 1,5 m, wenn Gebäude nicht mehr Hauptgeschoße aufweist als ein Neubau, der ausschließlich Wohnungen und durchgehende Geschoßhöhe von 2,8 m aufweist; Einhaltung des Abs 4 betreffend Höhe an Baulinie, Straßenfluchtlinie, Verkehrsfluchtlinie; Ausgangspunkt anschließendes Gelände nach der Bauführung; Abgrabungen oder Aufschüttungen bei der Berechnung der Höhe zu berücksichtigen)