§ 77 Abs 1 Nö BauO 1996 (Übergangsbestimmung; Fortführung am Tag des In-Kraft-Tretens anhängiger Verfahren nach den bisherigen Vorschriften; Einbringung eines neuen Baubewilligungsantrags; Parteierklärung, dass ein Antrag nach der neuen Bauordnung eingebracht werden sollte, aber Hinweis auf früheren Antrag; im Hinblick auf Identität des Projekts mit nur geringfügigen Änderungen Fortführung nach der alten Rechtslage; Identität der Sache, kein aliud)