§ 31 Abs 5 Oö BauO 1994 (Baubewilligungsverfahren, Parteistellung der Nachbarn; heranrückende Bebauung; Bejahung der Parteistellung durch VfGH aufgrund Einwendung der heranrückenden Bebauung; Aufhebung des Berufungsbescheids durch die Vorstellungsbehörde ohne Prüfung der materiellen Berechtigung der Einwendung)