§ 21 Abs 4 Nö BauO 1976 (Bauwich; jeweils die Hälfte der Gebäudehöhe, mindestens 3 m; ab Bauklasse 3 und Gebäudelänge von 15 m volle Gebäudehöhe; maßgeblich ist die konkrete Höhe des Gebäudes, nicht der Bebauungsplan; in Bauklasse II einzureihendes Gebäude; Länge irrelevant)