§ 36 Abs 1 Wr GaragenG (Neubau, Zubau; Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen; Stellplatzverpflichtung; Erfüllung als Naturalleistung oder durch Entrichtung der Ausgleichsabgabe; Sportanlage, Weststadion)
§ 36 Abs 4 Wr GaragenG (ebenso; Offen stehen der Stellplätze für die Dauer von mindestens 20 Jahren ab Einlangen der Fertigstellungsanzeige)