Art 6 Abs 5 fünfter Spiegelstrich Verordnung (EWG) Nr 259/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 1. 2. 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (Angaben der notifizierenden Person auf dem Begleitschein zu Verwertungsverfahren gemäß Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG ; Möglichkeit der Behörde zur Überprüfung, ob eine geplante Verbringung der Zuordnung in der Notifizierung entspricht; Beurteilung im Einzelfall, ob Beseitigung oder Verbringung vorliegt)