§ 6 Umweltkontrollgesetz (Gesellschaftszweck und Aufgaben des Umweltbundesamtes; fachliche Unterstützung der Umweltpolitik und der Vollziehung des Bundes, unter anderem durch Erstellung von Gutachten; Gutachter nicht Umweltbundesamt selbst, sondern dessen Sachverständige)