§ 3 Abs 1 AWG (Geltungsbereich des Gesetzes; gefährliche Abfälle [ § 2 Abs 5 ])
§ 3 Abs 2 AWG (ebenso; nicht gefährliche Abfälle nur hinsichtlich der §§ 1, 2, 3 … 32 ua )
§ 32 Abs 1 AWG (Behandlungsaufträge; Ermächtigung zur Erteilung eines Behandlungsauftrages bei nicht ordnungsgemäßer Lagerung oder Entsorgung von Problemstoffen, Altölen oder anderen Abfällen; andere Abfälle - auch nicht gefährliche Abfälle erfasst, sofern es Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport dieser Abfälle im AWG gibt; Erteilung eines Behandlungsauftrages bereits bei Möglichkeit der Verunreinigung des Grundwassers; Unbeachtlichkeit wirtschaftlicher Überlegungen bei Erteilung des Auftrags; Erfordernis der Bestimmtheit des Auftrages)