§ 2 Abs 5 Z 1 Altlastensanierungsgesetz idF 1996/201 (Begriffsbestimmungen; nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten: Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen; Verwendung von Baurestmassen zur Verfüllung einer Schottergrube nicht erfasst)