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VwGH 13. 12. 2001, 2000/07/0088 (ABFALLWIRTSCHAFT)

JudikaturABFALLWIRTSCHAFTZfV 2003/960ZfV 2003, 442 Heft 4 v. 8.9.2003

§ 2 Abs 5 Z 1 Altlastensanierungsgesetz idF 1996/201 (Begriffsbestimmungen; nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten: Abfälle, die einer Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen; Verwendung von Baurestmassen zur Verfüllung einer Schottergrube nicht erfasst)

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