§ 38 Abs 1 WRG 1959 (Abwehr und Pflege der Gewässer; besondere bauliche Herstellungen; wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Errichtung und Abänderung von Anlagen innerhalb eines Hochwasserabflussgebiets; Voraussetzung, dass keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt oder fremde Rechte verletzt werden; bei ursprünglicher Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Errichtung einer solchen Anlage - keine Verletzung in seinen wasserrechtlich geschützten Rechten durch die Bewilligung)