§ 138 Abs 6 WRG 1959 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; wasserpolizeilicher Auftrag auf Antrag der Betroffenen; Legitimation von der Bewilligungspflicht einer Anlage abhängig)
VwGH 23.01.2002, 2000/07/0286
Die bel Beh vertritt den Standpunkt, es handle sich bei dem in Frage stehenden Teich um einen Naturteich, der dem wasserrechtl Regime nicht unterliege; auch bezügl der mit dem Teich verbundenen Anlagen und deren Teile ergebe sich daher keine wasserrechtl Bewilligungspflicht.