§ 84 WRG 1959 (Eintreibung der Genossenschaftsbeiträge; auf Ansuchen der Genossenschaft nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz einzutreiben)
§ 85 WRG 1959 (Aufsicht über die Wassergenossenschaften; Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde; hier aufgrund der Satzung der Wassergenossenschaft erst nach ergebnislosem Verlauf von Schlichtungsverhandlungen gegeben)