§ 138 WRG 1959 (Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes; Adressat des wasserpolizeilichen Auftrages; Liegenschaftseigentümer nur bei eigenmächtiger Neuerung oder wenn die Neuerung auf seinen Auftrag oder auf die Tätigkeit von Personen zurückgeht, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist; subsidiäre Haftung des Liegenschaftseigentümers nach Absatz 4 nur, wenn der Verursacher nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann und der Liegenschaftseigentümer die eigenmächtige Neuerung ausdrücklich gestattet hat; auch Aufrechterhaltung und Nutzung des konsenswidrigen Zustandes erfasst - bloß passives Verhalten nicht ausreichend; Inpflichtnahme des Eigentümers nur eingeschränkt möglich, wenn ein Dritter (zB Bestandnehmer oder Fruchtnießer) rechtlich und tatsächlich verfügungsberechtigt ist)