§ 121 Abs 1 WRG 1959 (Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen; Möglichkeit, geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich zu genehmigen; Anwendung bei konsenswidrigem Sachverhalt, der in einem technisch sachnahen Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt steht; Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a verdrängt; im Fall von Nachteilen für fremde Rechte und fehlender Zustimmung des Betroffenen - Tatbestand nicht erfüllt)