§ 10 AVG (Vertretung; Vollmacht, allgemeine Vollmacht; Bevollmächtigung für alle sonstigen laufenden und zukünftigen Verfahren, ohne ausdrückliche Willenserklärung des Machtgebers, keine)
VwGH 08.05.2002, 2002/04/0020
Die Beh ist nicht berechtigt, auch wenn der Gewalthaber in einer Rechtssache eine allg Vollmacht des Machtgebers vorgelegt hat, diesen im Verf über andere, bereits schwebende oder erst später anhängige Rechtsangelegenheiten ebenfalls als durch den einmal ausgewiesenen Gewalthaber vertreten zu behandeln. Anderes hat zu gelten, wenn die Partei ihren Willen, sich auch in allen weiteren Rechtssachen eben dieses Vertreters zu bedienen, unmissverständl zu erkennen gegeben hat, wobei solches auch dann anzunehmen ist, wenn der Machthaber in einem (späteren) Verf auf eine in einem früheren Verf ausgewiesene unbeschränkte Vollmacht hinweist.