§ 56 AVG (Bescheid; Beurteilung; strenger Maßstab; Wortlaut; sprachliche Gestaltung; normativer Inhalt; Bezeichnung)
VwGH 05.04.2002, 2001/18/0159
Die in der Erledigung der Erstbeh vom 15. 5. 2001 enthaltene Wendung, dass iHa die Verurteilungen des Bf eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes auf keinen Fall in Frage komme, weil die vom Bf ausgehende Gefährdung für die öffentl Sicherheit viel zu groß sei, spricht zwar für den normativen Inhalt der Erledigung. Indes darf diese Wortfolge nicht isoliert betrachtet werden; geboten ist vielmehr eine Beurteilung der von der Beh gewählten Formulierung in ihrem Zusammenhang. Von daher gesehen kommt dem Ausdruck „wird ihnen mitgeteilt“ insofern wesentl Bedeutung zu, als der Gebrauch dieser einleitenden Wendung iVm der Formulierung, wonach „eine Aufhebung des … Aufenthaltsverbotes auf keinen Fall in Frage kommt“, gerade nicht das Vorliegen eines die ausdrückl Bezeichnung der Erledigung als „B“ entbehrl machenden eindeutig normativen Abspruches bewirkt. Die somit bestehenden Zweifel an der Normqualität der besagten Erledigung vom 15. 5. 2001 führen auf den Boden der dargestellten Jud zu dem Ergebnis, dass mangels der in einem solchen Fall für den B-Charakter essentiellen Bezeichnung als „B“ diese Erledigung nicht als B qualifiziert werden kann (VwGH 94/18/0725, mwN).