§ 54b Abs 2 VStG (Vollstreckung von Geldstrafen, kein Wahlrecht)
VwGH 20.02.2002, 2001/08/0088
Die Bfin behauptet in ihrer Beschw unter der Überschrift „BeschwPunkt“, in ihrem „Recht auf E über meinen A auf Vollzug einer Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe durch die zuständige Beh verletzt“ zu sein. Wie sich aus § 54b Abs 2 VStG ergibt, besteht ein subj Recht auf „Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe“ nicht. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe ist erst zulässig, wenn sich beim Versuch der Eintreibung der Geldstrafe herausstellt, dass diese uneinbringl ist. Ein Wahlrecht - wie es der Bfin vorzuschweben scheint - besteht jedenfalls nicht. Abw.