§ 13 Abs 8 AVG (Antrag, Änderung; Antragsänderung; Einbringung eines neuen Antrags kann auch kumulativ zu früherem Antrag zu verstehen sein; Einbringung eines Baubewilligungsantrags für dasselbe Grundstück ohne Zurückziehung des ersten Antrags; im konkreten Fall dennoch Deutung als Änderung des ursprünglichen Antrags; bewilligtes Vorhaben kein aliud gegenüber ursprünglicher Einreichung)
VwGH 29.01.2002, 2001/05/0677