§ 71 Abs 2 AVG (Wiedereinsetzung, Zweiwochenfrist, Wiedereinsetzung gegen Versäumung dieser Frist, keine)
VwGH 03.04.2002, 2001/04/0246
Für die Frage der Versäumung der im § 71 Abs 2 AVG vorgesehenen zweiwöchigen Frist zur Stellung eines WE-A - gegen die Versäumung dieser Frist findet keine WE statt (§ 71 Abs 5 AVG) - ist es rechtl irrelevant, ob die Partei (deren Vertreter) kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens an der Einhaltung der Frist trifft (vgl VwGH 23.06.1994, 94/18/0282).