§ 32 Abs 2 VStG (Verfolgungshandlung, niederschriftliche Einvernahme eines „Angestellten“ eines Rechtsanwaltes, Tatvorwurf tritt nach außen in Erscheinung; Bedeutung der Befugnisse des Vertreters, keine)
VwGH 17.05.2002, 2001/02/0179
Der Bf behauptet Verfolgungsverjährung mit dem Vorbringen, dass der am 22. 3. 2000 einvernommene „Angestellte des BeschwVertreters“ aufgrund der „ihm durch die RAO eingeräumten Befugnis“ nicht berechtigt sei, niederschriftl Erklärungen wirksam abzugeben. Selbst wenn man davon ausginge, dass solche Erklärungen mögl seien, wäre eine derartige Erklärung durch das Vollmachtsverhältnis nicht gedeckt gewesen und überdies nicht für eine „unmittelb Verfolgungshandlung“ geeignet, weil das Vorliegen „einer Machthabervollmacht“ im VerwStrafVerf gar nicht mögl sei und eine „solche Machthabervollmacht“ auch nicht behauptet oder vorgelegt worden sei.