§ 45 Abs 1 Z 1 VStG (Einstellung; Grundsatz „ne bis in idem“, Verbot der zweimaligen Stellung vor Gericht; keines bei Verfügung des Staatsanwaltes gemäß § 90 StPO)
Art 4 7. ZPMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden)