§ 51e Abs 2 VStG (mündliche Verhandlung, Absehen von der Durchführung, keine bei beantragter mündlicher Verhandlung)
VwGH 26.04.2002, 99/02/0197
Da der Bf die Durchführung einer mündl Verh (in der Berufung) beantragt hat, war die bel Beh (UVS) verpflichtet, eine öff mündl Verh durchzuführen.