§ 28 Z 2 SHG (Stmk) (Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe; Ersatzpflichtige; Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen; keine Bindungswirkungen eines gerichtlichen Vergleiches für die Behörde bei Beurteilung der Unterhaltspflicht; Wahlrecht der Behörde, von welchem der in § 28 genannten Ersatztatbestände sie Gebrauch macht)