§ 9 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz (Einsatz der eigenen Kräfte; Pflicht des Hilfe Suchenden, seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen; Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, insbesondere des körperlichen und geistig-seelischen Zustandes; erhöhte Mitwirkungspflicht des Hilfe Suchenden bei Notwendigkeit, Feststellungen über seinen Zustandes zu treffen; freie Beweiswürdigung durch die Behörde bei Verletzung dieser Mitwirkungspflicht)