§ 44 Abs 1 Oö SHG 1998 (Entscheidung über den Kostenersatz; im Fall der Ablehnung des Bestehen seiner Kostenersatzpflicht durch den regionalen Träger, Möglichkeit des regionalen Trägers innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist nach § 43 Abs 3 bei der Landesregierung die Entscheidung über die Kostenersatzpflicht zu beantragen; Frist - keine Ordnungsfrist, sondern Rechtsfolgen auslösend)
VwGH 26.02.2002, 2001/11/0011