§ 28 Z 2 SHG (Stmk) (Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe; Ersatzpflichtige; Eltern, Kinder oder Ehegatten, soweit sie nach bürgerlichem Recht verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen zu erbringen; keine Parteistellung dieser Personen im Gewährungsverfahren; Zulässigkeit der Berücksichtigung von Einwendungen des Ersatzpflichtigen gegen die Berechtigung der Gewährung im die Ersatzpflicht betreffenden Verfahren; Verpflichtung der Behörde zur Berücksichtigung des Umstandes, dass der Lebensbedarf aus eigenen Mitteln hätte bestritten werden können; Maßgeblichkeit der Lebensverhältnisse der Verpflichteten für die Angemessenheit des zu leistenden Unterhalts; anteilige Aufteilung der Unterhaltspflicht unter mehreren unterhaltspflichtigen Nachkommen gleichen Grades nach ihrer Leistungsfähigkeit [§ 143 Abs 2 ABGB])