§ 24 Abs 1 Z 1 FSG (Entziehung der Lenkberechtigung; Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens wie nach § 75 Abs 1 KFG 1967 Berücksichtigung der bis zur Erlassung des Entziehungsbescheids verwirklichten Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen)
§ 24 Abs 4 FSG (ebenso; Erfordernis der Einholung von Gutachten vor Entziehung der Lenkerberechtigung)