§ 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung; mangelnde Zuverlässigkeit infolge schwerwiegender Verstöße gegen im Zusammenhang mit Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen; Steinmetzgewerbe, 14 Übertretungen des AuslBG, mangelnde Zuverlässigkeit auch bei länger zurückliegender letzte Bestrafung)