§ 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Konkurseröffnung bzw Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels Vermögens)
§ 87 Abs 2 GewO 1994 (Absehen von der Entziehung, vorwiegendes Gläubigerinteresse, Voraussetzungen, Zahlungsvereinbarungen hinsichtlich aller bestehender Forderungen und deren pünktliche Erfüllung; Berücksichtigung der Erhaltung der Existenzgrundlage, keine)