§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Vorliegen von Ausschlussgründen, ua Verurteilung zu drei Monate übersteigender Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen; notwendiger Zusammenhang mit Gewerbeausübung, keiner; positiver Zukunftsprognose nur wenn Befürchtung der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten nicht besteht)
VwGH 08.05.2002, 2002/04/0030