§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 (Gewerbeberechtigung, Entziehung, Vorliegen von Ausschlussgründen, ua Verurteilung zu drei Monate übersteigender Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen; Handelsgewerbe und Gewerbe des Vermietens von Kfz ohne Beistellung eines Lenkers, Befürchtung der Begehung von Vermögensdelikten)
VwGH 08.05.2002, 2001/04/0043